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 Abbrennen von Oster- und Sonnwendfeuern

Das Ablagern und Verbrennen holziger Abfälle auf Oster- und Sonnwendfeuerplätzen zur Pflege des Brauchtums fällt nicht in den Anwendungsbereich der Abfallgesetze. Einer behördlichen Erlaubnis zum Abbrennen von Oster- und Sonnwendfeuern bedarf es deshalb nicht.

Osterfeuer können an einzelnen Tagen von Ostersamstag bis Ostermontag abgebrannt werden. Das Feuer darf nicht vor 18.00 Uhr angezündet werden und muss um 24.00 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht sein.

Um schädlichen Umwelteinwirkungen, Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken, sind für das Abbrennen solcher Feuer jedoch folgende Punkte zu beachten:

1. Als Brennstoff darf nur unbehandeltes Holz- und Reisigmaterial verwendet werden. Zum Anzünden des Feuers dürfen keine Brandbeschleuniger genutzt werden. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Brennmaterialien dürfen erst am 25.03.2023 angeliefert werden.

2. Osterfeuer sollen grundsätzlich auf weitestgehend vegetationsarmen Flächen abgebrannt werden. Es ist darauf zu achten, dass sich in der näheren Umgebung keine geschützten Biotope befinden.

3. Reisighaufen bieten zahlreichen Tieren wie Kleinsäugern und Vögeln eine willkommene Deckung, Behausung sowie je nach Jahreszeit und Witterung Nistmöglichkeit. Reisig- und Holzmaterial darf deshalb erst unmittelbar vor dem Abbrennen zusammengetragen und aufgeschichtet werden. Reisighaufen, die bereits längere Zeit liegen, sind vor dem Verbrennen vorsichtig umzusetzen; aufgefundene Tiere sind schonend in einen neuen und sicheren Unterschlupf zu bringen.

4. Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen (§ 3 Abs.1 Verordnung über die Verhütung von Bränden – VVB –).

Offene Feuerstellen sind erlaubnisfrei, wenn u.a. folgende Entfernungen eingehalten werden:

- mindestens 100 m von einem Wald (Art. 17 Abs. 1 BayWaldG)

- mindestens 100 m von leicht entzündbaren Stoffen (§ 4 Abs. 1, Satz 2 VVB)

- mindestens 5 m von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VVB)

- mindestens 5 m von sonstigen brennbaren Stoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VVB).

Wer beabsichtigt, in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon eine offene Feuerstätte zu errichten oder zu betreiben, bedarf der Erlaubnis durch die Untere Forstbehörde (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach) im Einvernehmen mit dem Landratsamt Ansbach (Art. 17 Abs. 1, Art. 39 und 42 BayWaldG). Bei geringeren Entfernungen als 100 m von leicht entzündbaren Stoffen, Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Gemeindeverwaltung (§ 25 VVB) erforderlich.

Bei starkem Wind ist ein Abbrennen des Oster- und Sonnwendfeuers zu unterlassen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.

5. Zur Schonung des Landschaftsbildes sind die Reste der Brennmaterialien unverzüglich zu beseitigen und einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Die Entsorgung hat über Deponien der Deponieklasse I – DK I – (z.B. Müllumladestation und Deponie Im Dienstfeld, 91589 Aurach) zu erfolgen.

6. Osterfeuer sind mindestens eine Woche vorher bei der Gemeindeverwaltung anzumelden (Einwilligung des Grundstückseigentümers muss vorliegen).

7. Andere erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig einzuholen (z.B. Befreiung für Landschaftsschutzgebiete). Soweit während des Abbrennens des Osterfeuers alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, ist hierfür eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen. Sollen ausschließlich alkoholfreie Getränke und/oder Speisen verkauft werden, ist dies dem zuständigen Lebensmittelkontrolleur des Landratsamtes Ansbach anzuzeigen.

Hinweise:

a) Das vorsätzliche oder fahrlässige Brandlegen des Feuers (Brandstiftung) außerhalb der o.g. Zeiten kann eine Straftat darstellen, die nach §§ 306 ff. StGB bestraft werden kann.

b) Die Kosten für evtl. Feuerwehreinsätze (z.B. beim vorzeitigen Abbrennen des Oster- bzw. Sonnwendfeuers) werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Ansbach, 01.02.2023   LANDRATSAMT ANSBACH

 

 

 


 

 

Was ist der Zensus?

Der Zensus heißt umgangssprachlich auch Volkszählung. Er stellt die amtlichen Einwohnerzahlen in Deutschland fest und wird alle 10 Jahre durchgeführt. Bei dieser stichprobenbasierten Erhebung ermittelt der Staat verschiedene statistische Daten über seine Bevölkerung – z. B. Wohnort, Bildung oder Beruf. Der Zensus ist wichtig, da viele Entscheidungen des Bundes, der Länder und der Kommunen auf Bevölkerungs- und Wohnungszahlen basieren, beispielsweise für die Frage, wie viele Kindergärten, Schulen oder Altenheime benötigt werden. Er ist das Fundament der amtlichen Statistik.

 

 


 

 

Ausweitung des Online-Services der Führerschein-/ und Zulassungsstelle

Zur Optimierung des bisherigen Angebots der Führerschein- und Zulassungsstelle des Landratsamtes Ansbach, wurde ein neues Besucher-Management-System eingeführt. Durch dieses System ist ab 1. März 2021 auch eine Online-Terminvereinbarung möglich. Die Kundinnen und Kunden der Führerschein- und Zulassungsstelle profitieren, denn mit der Reservierung eines Online-Termins wird der Besuch im Landratsamt Ansbach planbarer und Wartezeiten verkürzen sich.


Selbstverständlich sind am Standort Ansbach in der Crailsheimstraße auch weiterhin spontane Besuche mit Hilfe der Wartenummernvergabe möglich. In den Dienststellen Dinkelsbühl, Feuchtwangen und Rothenburg o.d.T. sind Besuche corona-bedingt weiterhin nur unter vorheriger Terminreservierung möglich.


„Neben der bereits bestehenden Online-Zulassung (i-KfZ) und der Wunschkennzeichen-Reservierung auf der Homepage des Landkreises Ansbach freuen wir uns, dass wir unseren Kundinnen und Kunden künftig als zusätzliches Angebot eine Online-Terminreservierung anbieten können. Das neue System ist Resultat der Digitalisierung und bedeutet einen weiteren Schritt in die richtige Richtung“,so Landrat Dr. Ludwig. Wer keine Möglichkeit hat die Online-Services zu nutzen oder eine persönliche Vorsprache bevorzugt, der kann seine Angelegenheiten auch weiterhin vor Ort erledigen. Aufgrund der pandemischen Lage wird jedoch darum gebeten, primär auf die angebotenen Online-Services zurückzugreifen.


Direkt zur Online-Terminreservierung gelangt man über unsere Homepage www.landkreis-ansbach.de unter der Rubrik >>> Bürgerservice >>> Führerschein-/und Zulassungsstelle oder per Scan des QR-Codes.


 


Formulare & Broschüren

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Sie können unter: www.landkreis-ansbach.de - Bürgerservice- Formulare & Broschüren – diverse Formulare herunterladen.

(z.B. Wohngeld, Sozialhilfe, Führerscheinanträge undAbfuhrtermine der Abfallwirtschaft, usw.)