Aktuelles von A - Z 


Funkalarmierung der Freiwilligen Feuerwehren

 Die nächste Funkalarmierung der Freiwilligen Feuerwehren findet am 15.08.2026 statt.   

 


Informationen zum Melderecht

Pflichten für Wohnungseigentümer und -vermieter

Wer künftig den Wohnort wechselt, wird durch das neue Gesetz verpflichtet, seinen Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzuzeigen. Die Meldebehörden verlangen eine Bescheinigung des Vermieters.

Der Wohnungsgeber, bzw. Vermieter ist verpflichtet den Einzug umgehend dem Einwohnermeldeamt mitzuteilen.

In dieser Bescheinigung sollen folgende Informationen enthalten sein:

-Name und Anschrift des Vermieters

- Art des meldepflichtigen Vorgangs (Einzug/Auszug und Datum)

- Anschrift der Wohnung

-Namen der meldepflichtigen Personen

Diese Bescheinigung kann sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form ausgestellt werden.

Blanko-Bescheinigungen sind im Rathaus erhältlich.

Bußgelder bei der Fristversäumung oder Scheinanmeldung

Im neuen Bundesmeldegesetz ist festgelegt, dass ein Bußgeld, droht, falls die neuen Regelungen nicht eingehalten werden. Wer sich nicht binnen zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt meldet, riskiert eine Strafe von bis zu 1000,00 Euro. Diese trifft auch den Vermieter, falls er die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausstellt.   


 


Ausweisdokumente

Bitte überprüfen Sie, ob Ihr Bundespersonalausweis/Reisepass/Kinderreisepass noch gültig ist!
Ab 02. August 2021 sind beim Personalausweis ab 6 Jahre Fingerabdrücke Pflicht.
Kinderreisepässe können nur verlängert werden, wenn diese noch gültig sind.
Die Verlängerung ist jedoch nur auf 1 Jahr begrenzt.
Bitte bringen Sie ein aktuelles Biometrie-Passbild mit.
Die Beantragung muss in Dentlein a.F. erfolgen. Infos über den neuen Bundespersonalausweis unter www.personalausweisportal.de/behoerden  und www.ausweisapp.bund.de
Ablauf von Führerscheinen (LKW - CE)
Bitte überprüfen Sie, ob die Fahrberechtigung neu gestellt werden muss.



Grundsteuerreform:

Die Formulare für die Grundsteuerreform sind da und können ab sofort ausgegeben werden!  

Informationen, die zum Ausfüllen benötigt werden, können ab dem 01.07.2022 unter dem Suchbegriff „Bayernatlas“ im Internet abgerufen werden.

https://www.grundsteuer.bayern.de/pdf/Grundsteuerreform_in_Bayern-Flyer.pdf

Grundsteuer
Ab dem 01.November 2025 ist die Bewertungsstelle, das neue Grundsteuerrecht betreffend, vom
Finanzamt Ansbach auf das Finanzamt Zwiesel mit Außenstelle übergegangen. Die Aktenzeichen
bleiben unverändert.
Alle Anfragen, die sich auf Bewertungen für die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 beziehen, sind daher
künftig an das Finanzamt Zwiesel zu richten.
Anschrift:
Finanzamt Zwiesel
Postfach 12 62
94221 Zwiesel
Tel. 09922/507-0
Alternativ können die Anfragen auch über einen Elster-Account an das Finanzamt gerichtet werden.
Weitere Informationen sind unter www.finanzamt-zwiesel.de zu finden.
Für Fragen, die sich zum alten Recht (bis 2024) ergeben, ist nach wie vor das Finanzamt Ansbach
zuständig.


Bodenrichtwert Dentlein am Forst

Dokument : Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Ansbach Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2026


Dokument:  Karte - Veröffentlichung der Bodenrichtwerte zum 01.01.2026


URHEBERRECHT INFORMATION FÜR DIE GEMEINDEN  Gutachterausschuss im LANDKREIS ANSBACH
Veröffentlichung der Bodenrichtwerte zum 01.01.2026 Urheberrechtshinweis

Die Bodenrichtwertsammlung unterliegt dem Urheberrechtsgesetz. Danach steht dem jeweiligen Gutachterausschuss das ausschließliche Recht zu, die Bodenrichtwertsammlung insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil davon zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
Abschriften einzelner Daten - während der Dauer der Auslegung - sind grundsätzlich für den privaten Gebrauch möglich. Nicht zum privaten Gebrauch zählen die Verwendung für gewerbliche oder öffentliche Zwecke oder zum sonstigen eigenen Gebrauch wie z.B. die eigene Verwendung durch juristische Personen, Behörden, Institutionen, Unternehmen oder Angehörige freier Berufe.
Die Herausnahme von Daten während der Auslegung der Bodenrichtwerte erfolgt auf eigene Verantwortung und ersetzt keine amtliche Bodenrichtwert-Auskunft.
Bei missbräuchlicher Verwendung der Daten trifft die Haftung den Verwender.
Ausschließlich schriftliche von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erteilte Auskünfte sind rechtsverbindlich.
Ansbach, Juli 2026